Schadensersatz bei Sachmängeln im grenzüberschreiten Warenkauf

Schadensersatz bei Sachmängeln im grenzüberschreiten Warenkauf

Deutschland und Polen stehen in guten Handelsbeziehungen. In Polen werden zahlreiche Waren gekauft, etwa Möbel, Jachten, Mobilheime, Rohstoffe, Obst, Getreide oder sogar Zuchttiere. Diese werden in Deutschland, dem wichtigen polnischen Handelspartner, weiterverarbeitet, eingebaut, verkauft oder schlechthin verbraucht.

Wie immer im Handel, es können sich die einzelnen Waren als mangelhaft erweisen. In dieser Hinsicht tauchen bekanntlich viele rechtliche Fragen auf, vor allem welches Recht kommt zur Anwendung. Auf diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, denn dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Immer häufiger wird das Wienerkaufrecht zugunsten der nationalen Rechtsordnungen zurückgedrängt. Erfahrungsgemäß, in meisten Fällen sichern sich die polnischen Verkäufer die Anwendung vom polnischen Recht und den polnischen Gerichtsstand. Dies ist eigentlich nicht so sehr problematisch, denn im Hinblick auf die Mangelhaftung erweisen sich die beiden Rechtsordnungen – die polnische und die deutsche – als ähnlich und gewähren dem Käufer von einer mangelhaften Ware vergleichbare Rechte.

Viel mehr Bedeutung kommt aber der Frage zu, nach welchen Preisen soll der Schadensersatz gemessen werden. Diese Frage ist natürlich umso wichtiger als die die Preisunterschiede zwischen den beiden Ländern größer sind. Bekanntlich kann es so sein, dass eine Ware mit vergleichbarerer Qualität, etwa ein Fenster in Polen zwei oder sogar drei Mal billiger ist als in Deutschland. Kann man dann auf Schadensersetz nach den Deutschen Preisen klagen oder ist man gezwungen sich auf das polnische Preisniveau zu beschränken? Diese zweite Alternative bedeutet eigentlich den Neukauf in Polen, etwas, was aus vielen Gründen – wie Vertrauensverlust – schwer zumutbar sein kann.

Hier muss man zwischen vier grundlegenden Situationen unterscheiden.

Die erste Situation ist, wenn die Parteien diese Frage im Vertrag ausdrücklich geregelt haben. Wenn dies zwischen den Kaufleuten geschehen ist, dann wird es für die Mangelhaftung maßgeblich. Nur wenn Sie ein Verbraucher sind, können sich in bestimmten Fällen einige solche Regelungen als nichtig erweisen, was vor einem Gericht bewiesen werden kann.

Die zweite Situation ist, wenn wegen der vertraglichen Vereinbarung der Prozess nach dem Deutschen Recht vor einem Deutschen Gericht geführt wird. Dies ist eine sehr günstige Lösung, denn es erspart Ihnen die Reisekosten und gewährt den vollen Schadensersatz nach den Deutschen Preisen, so dass eine neue Ware auf dem Deutschen Markt erworben werden kann.

Die dritte Situation, welche erfahrungsgemäß am häufigsten vorkommt, ist wenn die Mangelhaftung nach dem polnischen Recht vor einem polnischen Gericht durchgesetzt werden muss. Welches Preisniveau ist hier maßgeblich?

Die Antwort für diese Frage ist in keinen gesetzlichen Regelungen zu finden. Vielmehr muss sie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden. Die Schlussbedeutung kommt hier den folgenden Urteilen zu: dem Urteil des polnischen OGH vom 16.01.2002, Az. IV CKN 635/00, wo ausgeführt wurde, dass für die Höhe des Schadens ist der lokale Markt für die Person, welche den Schaden erlitten hat, maßgeblich ist sowie der Entscheidung des polnischen OGH vom 13.06.2003, Az. III CZP 32/03, wo ausgeführt wurde, dass die territorialen Unterscheide zwischen den Preisen berücksichtig werden müssen, um den angemessenen Schadensersatz der geschädigten Person, welche am Ihren Wohnort notwendige Reparaturen vornimmt, zu gewähren.

Diese Ansicht teilt auch die polnische Jurisprudenz, vgl. etwa K. Zagrobelny (in:) E. Gniewek, P. Machnikowski (Hrg), „Komentarz do Kodeksu Cywilnego“, 2013, art. 363, nb 2.
Mithin auch bei grenzüberschreitenden Fall, wo die Mangelhaftung vor einem polnischen Gericht durchgesetzt wird, können Sie die Preisen auf einem für Sie örtlich lokalen Markt berücksichtigen. Davon gibt es nur einige Ausnahmen.

Die vierte Situation ist am meisten kompliziert und kommt vor, wenn das Wienerkaufrecht zur Anwendung kommt. Hier gibt es auch keine klaren Vorgaben. Der höchtsgerichtlichen Rechtsprechung einigen Nationalen Gericht, etwa dem österreichischen OGH (Vgl. TE OGH, Urteil vom 03.09.1986, Az. 1 Ob 565/86) kann man entnehmen, dass auch hier der örtlich lokale Markt für den Käufer maßgeblich sein wird. Dennoch in einigen Fallkonstelationen kann dies auch problematisch werden.

Es bleibt zu hoffen, dass die obigen Erläuterungen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wegen mangelhaften Waren behilflich sein werden. Wenn Sie dabei eine rechtsanwaltliche Unterstützung benötigen, meine Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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